Niedersächsisch-Westfälische Anglervereinigung e. V. (NWA) gegründet 1918
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Die Verwendung des Setzkeschers zur vorübergehenden Hälterung von Fischen beim Angeln ist ein Dauerthema unter den Anglern. Ob der Setzkescher nun verboten oder erlaubt ist, wird auch unter den Mitgliedern der NWA heftig diskutiert. Der Vorstand will daher aufklären und mit diesem Beitrag seine Position darlegen.

Fest steht, dass die Verwendung des Setzkeschers weder im niedersächsischen noch im nordrheinwestfälischen Recht geregelt ist. Das heißt aber noch lange nicht, dass es erlaubt ist, den Setzkescher ohne weiters zu verwenden. Die Grenzen des Handelns werden nicht nur durch Gesetze und Verordnungen geregelt, sondern leiten sich auch aus der laufenden Rechtsprechung ab. Dabei sind Urteile unterer Gerichte wie Amtsgerichte, die durchaus unterschiedlich geurteilt haben, Einzelentscheidungen. Handelt es sich aber um Urteile höherer Gerichte wie Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofes leiten untere Gerichte ihre Entscheidungen in der Regel davon ab. Auch Behörden orientieren sich an solchen Urteilen. So ist es auch mit einem Urteil des OLG Düsseldorf, dass auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens entschieden hatte, dass die Lebendhälterung der gefangenen Fische im Setzkescher für den einzelnen Angler grundsätzlich eine tatbestandsmäßige Tierquälerei im Sinne von § 17 Nr. 2 b des Tierschutzgesetzes darstellt. Aufgrund dieses Urteils wurde der Setzkescher in einigen Bundesländern gesetzlich verboten, andere Bundesländer wie Niedersachsen (LAVES) haben dazu ein Merkblatt herausgegeben (siehe auf dieser Internetseite unter „Normen/Niedersächsische Vorschriften“).

Nun mag der eine oder andere kritische Angler anmerken, dass ein Merkblatt aber keine gesetzliche Grundlage darstellt. Aus der Sichtweise des Anglers ist das richtig. Aus der Sicht eines gemeinnützigen Anglervereins ist das anders zu bewerten. Bei der Beurteilung, ob ein Verein gemeinnützig ist oder nicht, können auch solche amtlichen Regelungen und Hinweise eine große Rolle spielen. Deswegen geht der NWA-Vorstand kein Risiko ein und orientiert sich an dem niedersächsischen Merkblatt zur Verwendung des Setzkeschers. Der Verlust der Gemeinnützigkeit würde einen erheblichen Schaden für die NWA bedeuten, da steuerliche Vorteile wegfallen und amtliche Gewässerstrecken wie der Mittellandkanal nicht mehr angepachtet werden könnten.

Die Hinweise zur Verwendung des Setzkeschers sind zu umfangreich, um sie in die Allgemeinen Bestimmungen der NWA aufzunehmen. Daher setzt der NWA-Vorstand mit dem Hinweis auf das Merkblatt auf die Eigenverantwortung eines jedes Anglers, sich tierschutzgerecht zu verhalten. Die Fischereiaufsicht wurde angewiesen, tierschutzwidriges Verhalten zu unterbinden und dabei die Kriterien des Merkblatts für die Ausgestaltung und Verwendung des Setzkeschers zu berücksichtigen.
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