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Verkürzung der Hechtschonzeit abgelehnt

Mit großer Mehrheit beschloss die Mitgliederversammlung der NWA auf Antrag des Petrijüngers Dirk Sazalowski, für bestimmte Fischarten ein sogenanntes Entnahmefenster einzuführen. Bei einem Entnahmefenster wird neben dem Mindestmaß auch ein Höchstmaß für die Entnahme des Fisches festgesetzt. Das heißt, der Fisch darf nur entnommen werden, wenn er weder das Mindestmaß unterschreitet, noch das Höchstmaß überschreitet. Andernfalls muss er wieder schonend in das Gewässer zurückgesetzt werden.

Diese Regelung, die in einigen Bundesländern schon gesetzlich vorgeschrieben ist, soll die natürliche Reproduktion der Fische fördern. Das Mindestmaß stellt sicher, dass Fische mindestens einmal in ihrem Leben ablaichen und damit für Nachwuchs sorgen können. Das Höchstmaß soll die Entnahme von kapitalen Fischen mit sehr viel Laich verhindern. "Studien haben ergeben, dass gerade kapitale Fische einer Art auch eine entscheidende Rolle bei der Fortpflanzung tragen. Die Maßnahme des Entnahmefensters ist daher geeignet, den Artenbestandserhalt auf natürliche Weise zu unterstützen", stellt dazu der renommierte Professor Dr. Arlinghaus für integratives Fischereimanagement an der Humboldt-Universität zu Berlin und am Leibnitz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei fest. Weil mit dieser Regelung auch weniger Besatzmaßnahmen verbunden sind, wird gleichzeitig auch die Widerstandskraft der Fische gegen zunehmende Umweltbelastungen gestärkt. Zur Umsetzung des Entnahmefensters beschloss die Mitgliederversammlung unter Mitwirkung des Antragstellers Dirk Sazalowski einen Arbeitskreis zu bilden, der entsprechende Regelungen für den Erlaubnisschein 2020 erarbeiten soll.

Ein weiterer Antrag, die Hechtschonzeit zu verkürzen, wurde mit deutlicher Mehrheit von der Mitgliederversammlung abgelehnt. Die gesetzliche Schonzeit für den Hecht in Niedersachsen gilt vom 1. Feb. bis zum 15. April und ist somit wesentlich kürzer, als die vereinsinterne Schonzeit vom 1. Jan. bis zum 30. April. Der Antrag zielte darauf ab, die vereinsinterne Anfangsschonzeit auf den 1. Feb. zu verlegen. Der Antrag wurde heftig, aber sachlich diskutiert. Sowohl biologische als auch administrative Argumente wurden angeführt, bei denen letztendlich nachbarschaftliche Gründe überwogen, den Antrag abzulehnen. „Insbesondere an den großen Fließgewässern wie die Hase sind wir als NWA nicht die einzigen Fischereipächter und müssen Rücksicht auf die Nachbarvereine nehmen“, war die Empfehlung des Gesamtvorstandes, den Antrag abzulehnen.
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