Niedersächsisch-Westfälische Anglervereinigung e. V. (NWA) gegründet 1918
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Voraussetzungen

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Zustimmungserklärung

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Vorgang abgeschlossen

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Allgemeine Bestimmungen:

Jedes Mitglied ist angehalten gegenseitige Rücksicht zu nehmen, und sich so zu verhalten, dass das Ansehen der NWA nicht beschädigt wird. Insbesondere darf niemand belästigt, gefährdet oder gar geschädigt werden. Übermäßiger Alkoholgenuss und Lärm sind zu vermeiden.

1.
Die Fischereiaufseher haben das Recht, den Erlaubnisschein bei festgestellten Regelverstößen vorläufig einzuziehen, wenn eine mündliche Belehrung / Ermahnung vor Ort wegen der Schwere des Verstoßes nicht ausreichend ist.
Dem Fischereiaufseher ist der Erlaubnisschein zur Überprüfung auszuhändigen.

2.
Die Fischereiaufseher sind in jeder Weise zu unterstützen. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.

3.
Jeder gefangene und entnommene Fisch ist waidgerecht zu behandeln (insb. die Verwendung von LipGrips und Gaffs ist verboten) und unverzüglich in die Fangliste einzutragen. Des weiteren sind alle notwendigen Geräte/Utensilien für eine waidgerechte Behandlung (insb. Landung und Tötung) und für das Ausfüllen der Fangliste mitzuführen. Das Gewicht des Fisches muss vor dem nächsten Angeltag, jedoch spätestens nach
72 Stunden in der Fangliste eingefügt werden. Bei Rückgabe des Erlaubnisscheins ist auf der Vorderseite anzukreuzen, ob Sie geangelt haben.

4.
Für Unfallschäden jeglicher Art haften weder die NWA noch die Verpächter oder Grundstückseigentümer. Der Inhaber dieses Erlaubnisscheines tritt mit seiner Unterschrift etwaige ihm im Falle einer Schädigung des Fischbestandes durch einen Dritten gegen den Schädiger zustehenden Schadenersatzansprüche schon jetzt an die NWA ab. Diese nimmt die Abtretung an.

5.
Ufer, Uferböschungen, Deiche, Leinpfade und Grünflächen sind von Abfall jeglicher Art freizuhalten. Deiche, Leinpfade, Böschungen, Uferzonen und Anpflanzungen dürfen nicht beschädigt, Wiesen und Felder nicht betreten werden. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen und Pkw-Anhängern ist verboten. Ebenso ist das Baden, Durchwaten und Begehen von Gewässern (außer für das (Fliegen- und Spinnfischen), sowie das Betreten von Inseln verboten.

6.
Das Parken auf NWA-Parkplätzen ist nur für Vereinszwecke mit gut sichtbar angebrachter gültiger Plakette erlaubt. Plaketten dürfen nicht weitergegeben und nicht von Dritten benutzt werden.

7.
Das Camping ist an allen NWA-Gewässern verboten. Offene Feuer sind verboten; kleinere Grilltätigkeiten mit geeigneten Grillgerät zum Eigenbedarf sind erlaubt. Zugelassen ist ausschließlich ein Wetterschutz für Angler mit Angelcharakter und mit einer maximalen Grundfläche von 6,50 m². Dieser Wetterschutz ist so aufzustellen, dass Dritte nicht behindert werden.

8.
Die Benutzung von Modell-Booten zum Zwecke des Angelns oder Anfütterns ist verboten (Ausnahmen bei bestimmten Gewässern beachten).
Der Fischfang vom Boot ist nur auf dem Kronensee, dem Linner See und dem Niedringhaussee unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der zusätzlichen Regelungen (siehe Textzusammenfassung in Kapitel 7) erlaubt.
Belly-Boote: Siehe Regelung Boote (diese gelten), zusätzliches Gewässer Schleptruper See.
Grundsätzlich dürfen Laichschongebiet, gesperrte Gewässerbereiche oder Schilf- und Röhrichtbesttänden nicht befahren werden. Das Schleppangeln ist in allen NWA-Gewässern verboten. Belly-Boote und Boote sind ausschließlich für das aktive Angeln zugelassen. Ein Ausbringen von Montagen/Grundangeln, Ködern, Anfüttermaterialien etc. für das Uferangeln ist mit ihnen nicht gestattet.
Das Mitführen jeglicher Art von Motoren am oder auf den Gewässern ist ebenfalls nicht gestattet.

9.
An und in Laichschongebieten darf nicht geangelt werden.

10.
Untermassige oder geschützte Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und schonend zurückzusetzen.
Die Regelungen bzgl. des Entnahmefensters sind zu beachten.

11.
Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden. Als Köderfische verboten sind Äsche, Forelle, Hecht, Karausche, Karpfen, Nase, Schleie, Zander sowie alle ganzjährig geschützten Fischarten. Elektrisch betriebene Köder sind verboten.

12.
Ausgelegte Angeln müssen vom Erlaubnisscheininhaber persönlich beaufsichtigt werden (Tierschutzgesetz). Der Angler hat sich in unmittelbarer Nähe zu seinen ausgelegten Angelruten aufzuhalten.

13.
Aalschnüre und Reusen sind an allen NWA-Gewässern verboten (Tierschutzgesetz).

14.
Für das Anfüttern in allen NWA-Gewässern gelten die aufgestellten Regeln:

14.1.
Anfüttern muss im direkten zeitlichen Zusammenhang des Angelns stehen, d.h. das Anlegen von Futterplätzen im Vorfeld eines Angeltermins ist nicht gestattet.
14.2.
Während des Angelns dürfen 2 Liter (2 kg Trockenfutter) zugelassener Angelköder plus 1 Liter ungefärbter Maden in ein Gewässer eingebracht werden. Mehr als diese zugelassene Menge Futtermaterial darf nicht am Gewässer mitgeführt werden.
14.3.
Das Anfüttern mit typischer Tiernahrung für Säugetiere (z. B. Hunde- oder Katzenfutter) wird aus ökologischen und ethischen Gründe in jeglicher Form (auch als Mischfutter) verboten. Dies gilt auch für andere Tiernahrung, die den Anforderungen des Futtermittelgesetzes entspricht.

Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Gewässer und der Mitglieder, die sich am Gewässer regelgerecht verhalten.

15.
Zum Angeln auf Friedfische dürfen nur Einfachhaken verwendet werden. Paternosterangeln (d. h. mehrere Einzel- oder Mehrfachhaken pro Rute) sowie das Reißen von Fischen sind verboten.

16.
Es darf nur an sauberen Angelplätzen geangelt werden. Die Angelplätze und das Umfeld müssen sauber und frei von jeglichem Unrat (Exkremente sind umweltfreundlich zu entsorgen) hinterlassen werden. Das Mitführen von Einwegverpackungen für Köder und Anfütterungsmaterial ist am Gewässer verboten!

17.
Hunde sind an allen NWA-Gewässern an der Leine zu führen.

18.
Jeder Angler ist zur gegenseitigen Rücksichtsnahme verpflichtet und hat seine Ruten / Köder nur so weit auszulegen, dass andere Angler im Nah-/Fernbereich nicht eingeschränkt werden. Das gilt gleichermaßen für Uferangler wie auch für (Belly)-Bootsangler und Futterbootsbenutzer. Rücksichtsloses Verhalten ist nicht nur unkameradschaftlich, sondern kann auch den Entzug des Erlaubnisscheins zur Folge haben. 20 Meter Uferstrecke je Angler werden als ausreichend angesehen.

19.
Erlaubnisumfang an allen Gewässer sofern nicht anders angegeben:
Freigegeben: ganzjährig.
Geräte: 1 Spinnrute oder 1 Drop-Shot-Rute oder 3 Ruten (davon jedoch nur 2 Raubfischruten) oder eine Köderfischsenke (max. 1 x 1 m) oder 1 Krebsteller.

20.
In der Zeit vom 01.01. bis 30.04. darf in allen NWA-Gewässern nicht mit Köderfischen oder Kunstködern (Blinker, Wobbler, Twister, Fliege usw.) geangelt werden.
Ausnahmen:
20.1
In den Kanalstrecken ist nur während der Zanderschonzeit (unterschiedliche Regelungen in NDS und NRW beachten) die Verwendung von Köderfischen und Kunstködern untersagt.
20.2
In den Gewässern-Nr. 115, 118, 171 und 172 ist ein separater Erlaubnisumfang pro Gewässer geregelt (siehe auch Gewässerbeschreibung). In diesen Gewässern ist das Angeln nur mit Schonhaken oder Haken mit angedrückten Widerhaken erlaubt. Diese Regelung gilt auch für das Spinnfischen.

21.
Schlüssel zu NWA-Gewässern:
NWA-Gewässer, die nur mit einem Schlüssel (in der Geschäftsstelle erhältlich) zugänglich sind, sind mit dem Symbol "Schlüssel" gekennzeichnet. Die Weitergabe von Schlüsseln an Nichtmitgliedern ist verboten.
Tore und Schranken sind unmittelbar nach dem Passieren wieder zu verschließen.

Gültigkeit: 2024